Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL).
Was die gesetzliche Versorgung umfasst
Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf eine Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (§§1, 12 SGB V). Der Inhalt der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abrechnungsfähigen Leistungen ist im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abschließend beschrieben.
Die GKV-Leistungen dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können die Versicherten nicht beanspruchen, dürfen die Ärzte nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§12 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Wann eine private Leistung Sinn ergibt
Privatärztlich abrechnungsfähig sind Leistungen, die der Arzt erbringt und die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind (Individuelle Gesundheitsleistungen, IGeL). IGeL gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherungen, werden vom Patienten gewünscht und sollen ärztlich empfehlenswert, zumindest aber ärztlich vertretbar sein.
Vor der Erbringung einer solchen ärztlichen Leistung wird der Patient hierzu beraten und darüber aufgeklärt, dass die Bezahlung durch die Krankenkasse nicht übernommen wird — Sie entscheiden in Ruhe und ohne Druck.
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